FAQ

Häufig gestellte Fragen

Wann müssen Angehörige für ein Pflegeheim zahlen?

Angehörige wie z.Bsp. Kinder von Eltern in Pflegeheimen, müssen seit 2020 erst für den Pflegeplatz bezahlen, wenn Sie ein Jahresbruttoeinkommen von mehr als 100.000€ haben.

Wann und wie viel zahlt das Sozialamt?

Wenn der Eigenanteil der Rente nicht ausreicht um den Pflegeplatz vollständig zu bezahlen, zahlt das Sozialamt den Restbetrag.

Was kostet ein Heimplatz?

Die Kosten eines Heimplatzes sind abhängig vom Pflegegrad.

Was passiert mit meinem Eigenheim?

Da dies eine sehr individuelle Angelegenheit ist, sprechen wir gerne individuell mit Ihnen über das Thema.

Wann und wie viel zahlt die Pflegekasse?

Je nach Pflegegrad zahlt die Pflegekasse 125€ bis 2005€ pro Monat für die Kosten der Pflege. Für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.

Welcher Pflegegrad kommt in Frage?

Der Antrag zur Ermittlung des Pflegegrades, muss bei der zuständigen Pflegekasse beantragt werden.

Kann ein Bewohnerzimmer selbst gestaltet werden?

Wir wollen es unseren Bewohnern so gemütlich und heimisch wie möglich machen. Daher können Sie unter Absprache mit uns auch gerne einen Teil Ihrer Lieblingsmöbel, Dekoration, Bilder etc. mitbringen.

Wer geht mit den Bewohnern zum Arzt?

Für unsere Bewohner stehen wöchentliche Visiten an. Weitere Arzttermine außerhalb der Pflegeeinrichtung werden durch das Heim organisiert.

Wie bekomme ich einen Platz im Pflegeheim?

Füllen Sie dazu dieses Formular aus und stellen Sie einen Antrag in unserem Pflegeheim. Wenn entsprechend Platz vorhanden ist, ist bei uns jede/r willkommen! Bei Fragen kontaktieren Sie uns bitte!

Woher weiß ich, dass die Pflegequalität gut ist?

Einmal jährlich besucht uns der MDK und führt eine sehr detailreiche Untersuchung zur Pflegequalität durch. Diese wird benotet und ist im Internet hier abrufbar. Außerdem nehmen wir regelmäßig an Schulungen und Fortbildungen teil.

CORONA / COVID

Schutzkonzept

Bleiben Sie Gesund
Ihr Team vom Haus Hinterland
 

Unser Schutzkonzept bezieht sich in den einzelnen Abschnitten auf die:

Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung (CoBaSchuV)  vom 01. März 2023

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Wir beantworten Ihnen gerne alle Fragen

1. Verlassen der Einrichtung

Das Verlassen der Einrichtung ist jederzeit möglich. Es gelten hierbei die einschlägigen gesetzlichen Regelungen.

Das heißt, dass Bewohnerinnen und Bewohner sich unter Beachtung der o. g. Rege lungen wie jede andere Bürgerin oder jeder andere Bürger im öffentlichen Raum be- wegen dürfen und sich z. B auch mit ihren Angehörigen oder anderen Personen treffen können. Das gilt auch für Personen, die im Rollstuhl sitzen und von ihren Angehörigen oder anderen Personen z. B. für einen Spaziergang abgeholt werden.

Die Umsetzung dieser Regelungen liegt in der Eigenverantwortung der einzelnen Personen.

3. Allgemeine Besuchsregelung

Es gibt keine generellen landesweiten Besuchseinschränkungen, z. B. in Bezug auf die Häufigkeit oder die zulässige Personenzahl. Zudem sind Besuche in den Bewohnerinnen und Bewohnerzimmern zu ermöglichen.

In Ausübung unseres Hausrechts, werden die Besuche auf der Grundlage des rechtlichen Rahmens geregelt.

4. Masken

Besuchende müssen zu jeder Zeit eine FFP2 tragen.

Verordnung:

  1. Coronavirus-Basisschutzmaßnahmenverordnung - CoBaSchuV vom 01.03.2023

5. Testungen

Negativnachweis / Testungen

 

Entfallen seit dem 01.03.2023

6. Besuchsverbote

Hier machen wir von unserem Hausrecht gebrauch und erteilen Besuchsverbote für Personen,

  • wenn Sie folgende  Krankheitssymptome insbesondere Fieber, trockenen Husten (nicht durch chronische Erkrankungen verursacht), Verlust des Geschmacks- oder Geruchssinns, aufweisen.

8. Covid-19 Beauftragte

Durch die Corona-Pandemie sind die Anforderungen an eine Einrichtung stark gewachsen. Aufgrund des dynamischen Geschehens bedarf es einer steten Anpassung der Vorgänge aufgrund stetig aktualisierter Informationen (Verordnungen, Gesetze, Fachinformationen). Maßnahmen zum Schutz aller sind konsequent umzusetzen. Zu dem ergibt sich für Bewohnerinnen und Bewohner, ihre Angehörigen, Personal sowie Verantwortliche und Netzwerkpartner außerhalb der Einrichtungen vermehrt Gesprächsbedarf.

Deshalb hat unsere Einrichtung feste Ansprechpersonen benannt (sog. COVID-19-Beauftragte m/w/d). 

Im Folgenden sind die Aufgaben definiert, die diese Personen wahrnehmen.

a) Aufgaben einer COVID-19-Beauftragung:

  • Die Aufgaben beziehen sich auf die aktuelle pandemische Lage durch SARSCoV-2,

  • die Beauftragung gilt für die Zeit der Pandemie,

  • die Aufgaben werden im Auftrag und in Absprache mit der Einrichtungsleitung umgesetzt,

  • auf der Webseite der Einrichtungen wird auf die COVID-19-Beauftragten m/w/d sowie das Schulungsangebot

    („Helfen mit Herz und Verstand“; https://www.pflege-in-hessen.de/covid-19-schulungen/) hingewiesen.

    Auf die Angabe von Namen wird aus dem Datenschutz verzichtet. Bei Fragen verlangen Sie bitte die COVID-19-Beauftragten m/w/d.